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Unsere Dienstleister- und Lieferantenrichtlinie zur Nachhaltigkeit

§ 1 Nachhaltigkeitsbekenntnis der Volksbank Rhein-Ruhr

Wir verstehen unter Nachhaltigkeit die Bewahrung unserer natürlichen Lebensgrundlagen, die Sicherung sozialer Gerechtigkeit und eine auf unseren Werten Menschlichkeit, Vertrauen, Wertschätzung, Transparenz und Mut basierende Unternehmensführung (ESG-Ansatz).

Unser Handeln richten wir konsequent an den genossenschaftlichen Grundwerten der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung aus.

Wir sind uns bewusst, dass Nachhaltigkeit ein wichtiger Bestandteil unserer genossenschaftlichen DNA ist und stellen uns dieser historischen Verantwortung.

Wir gestalten unseren eigenen Geschäftsbetrieb – unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – so nachhaltig, dass unser Engagement glaubwürdig für unsere Mitglieder und andere Genossenschaftsbanken ist.

Wir unterstützen unsere Mitglieder bei deren nachhaltiger Transformation.

Wir legen unseren Fokus auf unsere Region und die Beziehungen zu unseren Mitgliedern.

§ 2 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Ziele der Agenda 2030 und des Pariser Klimaabkommens bilden den Rahmen für eine nachhaltige Beschaffungsstrategie. Zur Verankerung dieser Nachhaltigkeitskriterien in den Geschäftsprozessen, über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg, wird die vorliegende Vereinbarung geschlossen.

(2) Die Volksbank Rhein-Ruhr betrachtet diese Nachhaltigkeitskriterien als wesentlich für die jeweilige Geschäftsbeziehung.

(3) Prinzip der Regionalität: Bei dem Bezug von Dienstleistungen und Waren wird, soweit möglich, auf Mitglieder und Kunden der Bank zurückgegriffen.

(4) Bei Verstoß gegen die Nachhaltigkeitskriterien wird die Volksbank Rhein-Ruhr mit dem Geschäftspartner einen konkreten Maßnahmenplan vereinbaren. Dieser enthält auch ein Eskalationsschema, das im Extremfall bis zur Kündigung der Geschäftsbeziehung reichen kann. Die Volksbank Rhein-Ruhr erwartet, dass der Auftragnehmer auch für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch seine Geschäftspartner und Subunternehmer Sorge trägt.

§ 3 Nachhaltigkeitserklärung

(1) Die Volksbank Rhein-Ruhr bekennt sich zu ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung. Vor diesem Hintergrund werden bei der Bewertung des Angebotes und bei der zukünftigen Abwicklung die Prinzipien der Nachhaltigkeit einbezogen.

(2) Die Volksbank Rhein-Ruhr strebt eine faire und partnerschaftliche Geschäftsbeziehung mit ihren Auftragnehmern an und übernimmt Verantwortung gegenüber den Geschäftspartnern, der Umwelt und der Gesellschaft. Die Volksbank Rhein-Ruhr erwartet von ihren Geschäftspartnern daher einen auf dauerhaftes und nachhaltiges Handeln ausgerichteten Geschäftsbetrieb.

(3) Die im Folgenden aufgeführten „Basiskriterien“ stellen Mindestanforderungen in diesem Zusammenhang dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Anforderungen orientieren sich u. a. an den Prinzipien des UN Global Compact aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeits-normen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung sowie den einschlägigen Konventionen der Internationalen Arbeits-organisation (ILO).

§ 4 Nachhaltigkeitskriterien

I. Umwelt

Der Auftragnehmer

  • stellt sicher, dass alle lokalen und nationalen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Umweltschutz erfüllt werden.
  • minimiert in für seiner Branche angemessenem Umfang seine direkten und indirekten Umweltbelastungen und verbessert seine Umweltschutzmaßnahmen kontinuierlich (Energie- und Ressourcenverbräuche, Landnutzung, Abfälle und Abwasser sowie Emissionen in Luft, Wasser und Boden).
     

II. Einhaltung der Menschenrechte sowie Nicht-Diskriminierung

Der Auftragnehmer

  • erkennt die UN Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/aemr.pdf) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)(https:/www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf) und hält sie ein.
  • bekennt sich zu den UN-Global Compact (https://www.globalcompact.de/)
  • stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden ein Mindestalter gemäß der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Konvention 138 haben (https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_c138_de.htm). Das Mindestalter darf weder unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, noch unter 15 Jahren liegen. Zwangsarbeit einschließlich Schuldknechtschaft oder unfreiwillige Häftlingsarbeit praktiziert, toleriert oder unterstützt der Auftragnehmer nicht.
  • beachtet strengere lokale rechtliche Maßstäbe vorrangig. 
  • toleriert keine Form der Diskriminierung (bspw. aufgrund Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Orientierung, politischer Meinung oder sozialer Herkunft) - mindestens entsprechend den Benachteiligungsverboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
     

III. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Der Auftragnehmer

  • gewährleistet die entsprechende Arbeitssicherheit für seine Mitarbeitenden, um Unfällen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Er hält dabei mindestens die recht-lichen lokalen Anforderungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ein.
  • sorgt für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mindestens gemäß der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), sofern gesetzliche Normen geringere Anforderungen formulieren oder diese fehlen.
     

IV. Gewährleistung fairer Entlohnung und fairer Arbeitsbedingungen

Der Auftragnehmer

  • stellt sicher, dass alle lokalen und nationalen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen erfüllt werden.
  • stellt sicher, dass seine Beschäftigten eine für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreichende Vergütung erhalten. Gesetzliche Tarif- und Mindestlöhne werden dabei eingehalten.
  • stellt sicher, dass alle Mitarbeiter gesetzlich festgelegte Höchstbegrenzung der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  • gesteht seinen Mitarbeitenden Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen zu.
     

V. Verantwortungsvolle Unternehmensführung

Der Auftragnehmer

  • beachtet die gesetzlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention und zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
  • toleriert keine Form von Korruption oder Bestechung.
  • lässt keine Form von Schwarzarbeit verrichten. Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge werden gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften entrichtet.
     

VI. Empfohlene Nachhaltigkeitsleistungen (optional)

Die Etablierung eines strukturierten Nachhaltigkeitsmanagements wird durch die Volksbank Rhein-Ruhr ausdrücklich begrüßt. Sie stellt jedoch kein Basiskriterium für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung dar.

Der Auftragnehmer

  • analysiert seine negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und leitet für die wichtigsten Aspekte angemessene Ziele und Maßnahmen ab.
  • implementiert einen Prozess, der die Erreichung von Zielen und Umsetzung von Maßnahmen überwacht.
  • tritt aktiv in den Austausch mit seinen wesentlichen Stakeholdern und berücksichtigt deren Sichtweisen in der Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsmanagements.