- Feste Zinsen, nach vereinbarter Staffel steigend
- Individuelle Laufzeit
- Flexibler Zugriff auf Ihr Geld1
Wachstumssparen
Jetzt bis zu 2,75 % Zinsen p.a. sichern!
Lassen Sie Ihr Geld mit unserem Wachstumssparen wachsen
Mit dem Wachstumssparen Ihrer Volksbank Rhein-Ruhr legen Sie Ihr Geld sicher an und bleiben dabei auf Wunsch flexibel. Das Wachstumssparen bietet Ihnen Zinsen, die mit der Laufzeit steigen.
Unsere Konditionen
Individuellen Zugriff vereinbaren
Mit Ihrem Wachstumssparen legen Sie Ihr Geld für 5 Jahre an. Wenn Sie über Ihr Geld vorzeitig verfügen möchten, ist dies nach einer 12 monatigen Sperrfrist und einer 3 monatigen Kündigungsfrist möglich.2
Laufzeit | Zinssatz |
---|---|
1. Jahr |
1,75 % p.a. |
2. Jahr |
2,00 % p.a. |
3. Jahr | 2,25 % p.a. |
4. Jahr | 2,50 % p.a. |
5. Jahr |
2,75 % p.a. |
Durchschnittlicher Zinssatz |
2,25 % p.a. |
Mindestanlagesumme | 5.000 EUR |
2 Möchten Sie über Ihr angelegtes Geld verfügen, kann das zu einer Beendigung der Zinsvereinbarung führen.
Wachstumssparen im Überblick
So funktioniert das Wachstumssparen
- Sie können Ihr Geld einfach und unkompliziert als Wachstumssparen online anlegen.
- Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns die Laufzeit und einen Staffelzins, der mit der Dauer der Geldanlage steigt.
- Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen.
Häufige Fragen zum Thema Wachstumssparen
Das funktioniert leider nicht. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.
Sie legen Ihr Geld für 5 Jahre an. Wenn Sie Ihr Geld vorzeitig verfügen möchten, ist dies nach einer 12 monatigen Sperrfrist und einer 3 monatigen Kündigungsfrist möglich.
Die Zinsgutschrift erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Die gutgeschriebenen Zinsen können innerhalb der ersten 2 Monate des Folgejahres verfügt werden.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal
bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000
Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder
eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden
damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank
Rhein-Ruhr eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein
Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle
Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt
abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und
Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen
jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag
erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den
maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen
Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei
Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen
verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer
nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte
Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt –
vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem
Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf
den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Rhein-Ruhr eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.